Satzung

des Vereins Inturia

vom 25.04.09 

§1        Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen  „Inturia“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein „Inturia“ den Zusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§2        Zweck des Vereins und seine Verwirklichung

Der Verein wendet sich an die in Magdeburg und Umgebung lebende Bürger, besonders Kinder und Jugendliche, die sich für die russische Kultur und Sprache, sowie für die Integration interessieren.

  1. Integration von  Migranten aus GUS-Länder, besonders von Kindern und Jugendlichen, in das städtische Leben Magdeburgs und Umgebung.
  2. Mit der Arbeit der Mitglieder dazu beizutragen, besonders Kinder und Jugendliche aus den GUS-Ländern zu kritikfähigen und verantwortungsbewusst handelnden Bürgern unserer Gesellschaft zu erziehen.
  3. Förderung der Völkerverständigung.
  4. Bereicherung des multikulturellen Standorts Magdeburg.
  5. Unterstützung der kulturellen und humanitären Beziehungen zwischen Deutschland und den Republiken der ehemaligen UdSSR.
  6. Förderung und Bildung im Allgemeinen sowie Unterstützung der Zweisprachigkeit.
  7. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Sport und öffentlichen Gesundheitswesen.
  8. Sozial-pädagogische Betreuung und Förderung für die Kinder ab dem 1. Lebensjahr.

Der Vereinszweck soll u.a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  1. Außerschulische Bildungsart: Hausaufgabenhilfe in verschiedenen Fächern, um die Integration in der Regelschule zu erleichtern; zusätzliche Bildungsmaßnahmen zur Regelschule in russischer Sprache.
  2. Aufbau einer psychosozialen Beratungsstelle für russischsprachige Eltern und Kinder-
  3. Kulturelle Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit: Kulturveranstaltungen, Seminare, Kursangebote usw., die zur allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung beitragen sollen.
  4. Aufbau einer Kindertagesstätte, bzw. Spiel- und Lernstuben und Horte für die Kinder für die Kinder ab dem 2 Jahre und schulpflichtige Kinder.
  5. Vermittlung von Kenntnissen über die osteuropäische Kultur und über die europäischen Kulturen und zur geistigen Auseinandersetzung mit ihnen befähigen.
  6. Vorbereitung und Aufbau von besonderen Projekten, Tagungen, Initiativen, Aktionen und Kursangeboten.
  7. Vielfältige gemeinsame Projekte und Austauschprojekte mit verschiedenen deutschen sowie anderen Integrations-, Kultur-, Sozial-, Sport- und Bildungsvereinen.
  8. Unterschiedliche Kulturprojekte und Kulturveranstaltungen mit dem Zweck der Erhaltung der russischen Kultur.
  9. Grenzüberschreitende Kinder- und Jugendarbeit mit dem Zweck, die deutsch Kultur in Magdeburg darzustellen und somit Vorurteile abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
  10. Zahlreiche Frühförder- und Bildungsangebote mit dem Zweck, Persönlichkeitsentwicklung von Kindern  und Jugendlichen zu unterstützen.
  11. Herausgabe der deutsch-russischen Zeitung mit dem Zweck, die Integration von russischsprechenden Migranten in Magdeburg und zweisprachige Situation zu unterstützen.

§3        Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51 ff).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Alle Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§4        Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft des Vereins kann von jeder natürlichen Person und jeder juristischen Person des privaten und öffentlichen Rechts erworben werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet nach freiem Ermessen der Vorstand. Dieser ist bei Ablehnung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
  4. Die Aufnahme kann jeder Zeit erfolgen.
  5. Die Mitgliedschaft endet:

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)      durch Austrittserklärung

c)      mit Ausschluss durch die Mitgliedsversammlung

d)     mit der Auflösung des Vereins

 

§5        Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils bis zum 5. Tag eines Monats fällig.
  2. Über die Höhe des Monatsbeitrages entscheidet die Mitgliedsversammlung. Für ordentliche und fordernde Mitglieder können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.
  3. Rückzahlungen von Beiträgen können bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erfolgen.

§6    Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand

  1. Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden Leiter zu unterzeichnen sind.

§7        Die Mitgliedsversammlung

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 30 abwesende Mitglieder vertreten.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

1.)    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

2.)    Entlastung des Vorstandes

3.)    Wahl des Vorstandes

4.)    Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

5.)    Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Leiter und Protokollführer zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

1.)    Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Vereinsinteressen,

2.)    Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.

Der Vorstand ist berechtigt, dem zum Ausschluss vorgeschlagenen Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Mitgliedschaftsrechte vorläufig zu entziehen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt. Die stimmberechtigten Mitglieder haben den Antrag auf außerordentliche Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. 

§8       Der Vorstand 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Leiter des Organisationsbüros.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, es sei denn, sie sind durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

2. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

3. Leitlinien für die inhaltliche Arbeit des Vereins vorgeben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

§9       Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter   Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde der russisch-orthodoxen Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist am 29.03.09 in Magdeburg beschlossen und am 22.04.09 geändert.

Amtsgericht Stendal